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Freundeskreis Hannover e.V
Goseriede 15
30159 Hannover

Vertreten durch:
1. Vorstandsvorsitzende Konstanze Beckedorf
2. Vorstandsvorsitzender Hajo Rosenbrock

Kontakt

Telefon: 0511-1235467
Telefax: 0511-1235469
E-Mail: team@freundeskreis-hannover.de

Verbraucher­streit­beilegung/Universal­schlichtungs­stelle

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Vereinsregisternummer: VR5824

Satzung
Freundeskreis Hannover e.V.
Stand 18.03.2019


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Hannover” und nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.”- im Folgenden „Verein” genannt
2.Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
3.Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Vereinszweck
1.Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie desbürgerschaftlichen Engagements, zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke. Der Zweck wird verwirklicht, indem der Verein Projekte, Dialogveranstaltungen und Exkursionen initiiert, unterstützt und veranstaltet, um die Bürger/-innen mit der geschichtlichen Entwicklung Hannovers sowie aktuellen Themen in besonderer Weise in Austausch und Berührung zu bringen und dadurch die Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Stadt zu stärken, kulturelle Initiativen zu unterstützen, neue Ideen zum Wohle der Stadt und ihrer Bewohner zu entwickeln. Der Verein will sich um die Förderung und Ausgestaltung Hannovers als Kulturstadt bemühen und führt, organisiert und fördert dazu geeignete Veranstaltungen.
2.Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Er erfüllt diesen Zweckinsbesondere durch:
– Entwicklung von Veranstaltungen wie zum Beispiel Verleihung des Stadtkulturpreises, kulturelle oder interdisziplinäre Formate, Vortragsveranstaltungen, Veranstaltungen zur Förderung regionaler Künstler, Netzwerk- & Begegnungsformate)
– Einwerbung von Spenden,
– Motivation Dritter zu eigenen Beiträgen zu den Vereinszwecken, Information und Einbeziehung der Bevölkerung und der Medien
– Vorbereitung und Durchführung von eigenen Veranstaltungen wie zum Beispiel Vorträge, Diskussionen und Austausch, Besichtigungen und Führungen, Freundeskreis-Bühne fete de la musique u.a.
-Koordination von Veranstaltungen dritter Seite.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Anstellungsverhältnis erhalten Mitglieder eine angemessene Vergütung.
2.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Tatsächlich entstandene Auslagen werden gegen Nachweis vergütet.
3.Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral und wird bei der Aufnahme neuer Mitglieder die Einhaltung dieser Neutralität sicherstellen.


§4 Mitgliedschaft
1.Mitglieder des Vereins können auf schriftlichen Antrag natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sein, die erwarten lassen, sich dauerhaft und intensiv für die Ziele und Aufgaben des Vereins einzusetzen.
2.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, Persönlichkeiten, die sich um den satzungsgemäßen Zweck verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.
4.Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes oder Auflösung oder Erlöschen der juristischen Personen resp. nicht-rechtsfähigen Personenvereinigung.
5.Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündigen. Die Erklärung hierüber hat dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erfolgen. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Vereinsbeiträge ist ausgeschlossen.
6.Ein Mitglied kann wegen Verstoßes gegen die Satzung des Vereins oder wegen eines Verhaltens, das die Belange und das Ansehen des Vereins schädigt, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Ihm/ihr ist die Gelegenheit zu einer vorherigen Äußerung zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied vom Vorstand mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
7.Gegen den Beschluss gern. Abs. 6 sowie gegen einen ablehnenden Beschluss gemäß § 4Abs. II ist binnen eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig entscheidet. Bis zu ihrer Beschlussfassung ruht die Mitgliedschaft.


§5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1.Der Vorstand
2.Das Kuratorium
3.Die Mitgliederversammlung

§6 Der Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus dem/der 1., dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/-in, dem/der Schriftführer/-in und bis zu 5 Beisitzern/-innen.
2.Dem Vorstand soll nach Möglichkeit ein Dezernent der Landeshauptstadt Hannover angehören.
3.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er kann sich dazu eines/ r Geschäftsführers/-in bedienen. Der Vorstand kann auch Aufgaben auf das Kuratorium übertragen und Arbeitskreise einrichten. Der Vorstand ist mit Ausnahme der abweichenden Regelungen der §§ 8, 9, 10 und 4 Abs. VII. ausschließliches Beschlussorgan des Vereins und übt die Dienstaufsicht über evtl. anzustellende Mitarbeiter/-innen des Vereins aus.
4.Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme der/des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Aus dem Stimmverhalten des Dezernenten in dem Verein können keine Bindungen der Landeshauptstadt Hannover hergeleitet werden.
5.Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jede/r ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der/die 2. Vorsitzende von seiner/ihrer Einzelvertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist.
7.Der Vorstand kann den/die Geschäftsführer/-in im Rahmen des rechtlich Möglichen beauftragen und bevollmächtigen, für ihn aktiv und passiv tätig zu werden.
8.Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet. gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
9.Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
10.Die Vorsitzenden, Schriftführer/-in, Schatzmeister/-in werden in getrennten Wahlgängen, die Beisitzer/innen in einem Wahlgang gewählt.
11.Die Mitglieder des Vorstands erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
12.Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 7 Kuratorium

1. Das Kuratorium besteht aus bis zu 30 Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wahlzeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist
möglich. Die Wahlzeit des Kuratoriums nach Inkrafttreten der letzten Satzungsänderung dauert 2 Jahre.
2.Das Kuratorium unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit. Dies insbesondere, indem es:
– Vorschläge und Anregungen für die Tätigkeit des Vereins macht, zu denen der Vorstand Stellung nimmt
– nach Vorlage durch den Vorstand diesem bei Organisation und Durchführung von Vorhaben Hilfe leistet
– Arbeitskreise für bestimmte Themen bildet
– den Träger des Preises für bürgerschaftliches Engagement wählt
– die Einwerbung von Spenden und Sponsor mitteln unterstützt.
3.Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte ein Präsidium, dessen Präsident/ -inder /die 1. Vorsitzende kraft Amtes ist. Die bis zu drei weiteren Präsidenten werden auf die Dauer von 4Jahren gewählt und vertreten den/die Präsidenten/-in in diesem Falle in der Reihenfolge ihrer Wahlergebnisse. Der/die Präsident/-in oder sein/ihre Stellvertreter/-in leitet die Sitzungen des Kuratoriums. Das Kuratorium entscheidet mit ¾ Mehrheit der Anwesenden.


§8 Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
– Wahl des Vorstandes,
– Wahl des Kuratoriums,
– Beschluss über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
– Entgegennahme des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichtes,
– Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
– Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren
– Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern in den Fällen des § 4 Abs. 7.
2.Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich mit einer Frist von 4 Wochenunter Mitteilung der Tagesordnung von der/dem Vorsitzenden oder dem /derstell vertretenden Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich einzuberufen. Sie muss innerhalb von3 Wochen einberufen werden, wenn mindesten ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
3.Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine geheime Wahl erfolgt nur auf Antrag, über den mit Mehrheit abgestimmt wird.
4.Beschlussanträge zu den Gegenständen von § 8 Abs. müssen dem/der Vorsitzenden spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein. Verspätet eingegangene Anträge werden nur dann zugelassen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.
5.Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem/der 1.Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/-in zu unterschreiben ist.

§9 Beitragsordnung und Finanzierung des Vereins
1.Die Zahlung der Beiträge wird durch eine Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2.In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten für die Beiträge zu regeln. Die Beitragsordnung kann für Einzelmitgliedschaften, Verbands-, Vereins- sowie Firmenmitgliedschaften und Doppelmitgliedschaften (Ehepartner, nicht ehelichen Lebensgemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften) verschieden hohe Beiträge vorsehen.
3.Die Beitragsordnung ist kein Bestandteil der Satzung.
4.Die Tätigkeit des Vereins wird im Übrigen durch zweckgebundene Zuwendungen sowie Spenden und Schenkungen finanziert.


§10 Satzungsänderung/ Auflösung
1.Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Vereinsmitglieder in einer zu diesem Zweck mindestens 6 Wochen vor dem Termin einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Landeshauptstadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§11 Übergangsvorschrift

Sofern vom Registergericht oder vom Finanzamt Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.